I.Vertragsabschluss:
1. Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 3 Wochen gebunden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
2. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nach Vertragsabschluß getroffene, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.
3. Für Online- und Teilzahlungs- bzw. Ratenzahlungsgeschäfte gelten gesonderte Regelungen, insbesondere bezüglich des Widerrufs- und Warenrückgaberechtes des Käufers.
II. Vertragsinhalt
Grundlage des Vertrages sind die in der unterzeichneten Bestellung festgelegten Vereinbarungen.
Ergänzend gelten die nachstehenden Bedingungen.
III. Zahlung
1. Preise sind Festpreise und verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Soweit Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis spätestens bei Übergabe/Abnahme zur Zahlung fällig.
3. Zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Montagearbeiten sind nicht im Kaufpreis enthalten, wenn nicht anders erwähnt. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Übergabe/Abnahme zur Zahlung fällig.
4. Ist „Frei-Haus-Lieferung“ vereinbart, so erfolgt die kostenfreie Lieferung vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung im Umkreis von 30 km vom Sitz des Verkäufers bis zum 2. Stockwerk.
5. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet. Ist unsicher, ob und wann dem Käufer die Rechnung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle die Übergabe der gekauften Sache.
6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch keine Zahlung, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, oder verweigert der Käufer die Zahlung oder Abnahme der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Wertminderung gemäß Punkt IX. oder Ziffer 7. dieser Bedingungen sowie Schadensersatz zu fordern.
7. Als pauschalen Schadensersatz kann der Käufer in diesen Fällen 30 % des Kaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden z.B. bei Sonderanfertigungen geltend zu machen.
IV. Lieferung & Lieferfristen
1. Genannte Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, nur annähernd.
2. Mit vom Käufer nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen verlieren auch fest / fix vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers liegen und ihm zumutbar sind. Erfüllt der Verkäufer nach Teillieferungen die Restleistung trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer nicht, kann der Käufer Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen, oder vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
4.Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder dem seiner Vorlieferanten, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie in Fällen höherer Gewalt, die auf unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignissen beruhen.
5. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. bei Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel usw.
6. Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz statt Leistung nur berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten oder nach vorstehenden Absätzen 1. bis 5. verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung/Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert.
7. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten den Verkäufer ohne dessen Verschulden nicht beliefern und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Über diese Umstände wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen
8. Ist eine Anlieferung der Möbel aufgrund der baulichen Bedingungen beim Käufer nicht möglich, obliegt es dem Käufer die Vorrausetzungen für eine ordnungsgemäße Anlieferung zu schaffen. Wenn nichts anderes ausdrücklich im Vertrag vereinbart, trägt der Käufer entstehende Kosten dafür z.B. für einen Lastenaufzug alleine.
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/Abnahme auf den Käufer über.
2. Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Küchen, trägt der Käufer die Gefahr auch für solche Schäden, die die Ware erleidet während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seinem Obhutbereich befindet.
VI. Montage
1. Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht.
2. Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen erforderlich, so kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen gesondert in Rechnung stellen oder die Montage komplett verweigern.
3. Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
4. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen.
VII. Abnahme und Abnahmeverzug des Käufers
1. Der Käufer ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin gelieferte Ware bzw. im Falle einer Abrufvereinbarung bei Lieferbereitschaft des Verkäufers abzunehmen.
2. Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten Übergabetermin nicht ab oder ruft der Käufer die Ware zum vereinbarten Abruftermin nicht ab und verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme der Ware oder hat er ernsthaft und endgültig erklärt, er verweigere die Abnahme, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz statt Erfüllung zu fordern.
3. Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ungerechtfertigte Erklärung gleich der Vertrag werde storniert.
4. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer III Punkt 7. dieser Bedingungen entsprechend.
5. Dauert der Verzug des Käufers länger als einen Monat, kann der Verkäufer für die Lagerung der Ware Schadensersatz in Höhe der örtlichen Speditionssätze verlangen.
6. Ein Grund zur berechtigten Verweigerung der Abnahme durch den Käufer liegt immer dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung die Abnahmeverweigerung rechtfertigt, insbesondere wenn die Ware einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist oder der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.
VIII. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, dass er sich vergeblich um die Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesendlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt.
IX. Warenrücknahme
1.Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers nach Auslieferung der Waren und bei einer vom Käufer veranlassten und zu vertretenden Rückabwicklung des Vertrages hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
- für in Folge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport, Lager- und Montagekosten
u.s.w. Ersatz in entstandener Höhe,
- für Wertminderung & Gebrauchsüberlassung der gelten Waren gelten folgende Pauschalsätze
für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren
innerhalb des 1. Halbjahres 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Jahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
für Polsterwaren
innerhalb des 1. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Jahres 90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
- Vorstehende Regelung gilt nicht, wenn der Käufer berechtigterweise die Rückabwicklung des Vertrages fordert, etwa infolge wirksamen Rücktritts des Käufers nach erfolgloser Nacherfüllung sowie in den Fällen, die dem Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers einräumen (vgl. Ziffer I 3. dieser Bedingungen).
X. Mängelhaftung
1. Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Möbelhandels und der Möbelindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die Nacherfüllungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht.
3. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Dies gilt ebenfalls, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist und der Käufer vom Vertrag zurück tritt.
4. Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
5. Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, das Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen.
6. Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen funktionellen und ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur zur Minderung berechtigt.
7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.
8. Bei serienmäßig hergestellten Möbeln besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich eine derartige Vereinbarung getroffen.
9. Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächen, Textilien (z.B. Möbel oder Dekorationsstoffe) oder bei Leder insbesondere im Farbton bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen.
10. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz, Folien oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar.
11. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist.
12. Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre nach Abieferung, bei gelieferten Muster- und Ausstellungsstücken 12 Monate nach der Übergabe/Abnahme. Werden Rechte erst nach 6 Monaten ab Übergabe der Kaufsache geltend gemacht, obliegt es dem Käufer nchzuweisen, dass die Kaufsache bereits bei Übergabe mangelhaft war.
XI. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Verletzung ertraglicher Nebenpflichten, Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder falls dem Verkäufer oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und ebenso nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung von Egenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst.
2. Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers
2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinweisen.
3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgen soll und diese Möbel bzw. Möbelteile nicht zum wesendlichen Bestandteil des Gebäudes werden sollen.
4. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls
5. Wird die Ware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt oder eingebaut, so erwirbt der Verkäufer ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom Verkäufer gelieferten Sache.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhobene personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
2. Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Regelungen. Hat der Käufer keinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland oder ist sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort der Hauptsitz des Verkäufers.
3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.